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Verwaltungsvollstrecker
  • Verwaltung des Nachlasses über eine bestimmte Zeit

    Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker auch weitere Aufgaben, wie beispielsweise die Verwaltung des Nachlasses für den Erben über eine bestimmte Zeit (§ 2209 BGB), übertragen. Hier spricht man von einer Dauertestamentsvollstreckung und bezeichnet den Testamentsvollstrecker als Verwaltungsvollstrecker.

    Dem Erben trotz Erbschaft volle staatliche Unterstützung erhalten …

    Die Dauertestamentsvollstreckung ist grundsätzlich für höchstens 30 Jahre nach dem Tode des Erblassers möglich (§ 2210 BGB), kann aber auch bis zum Tode des Erben angeordnet werden. Die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung erfolgt häufig im Rahmen eines sogenannten Behindertentestaments.

    Soll der Testamentsvollstrecker lediglich die Erfüllung der Pflichten einer im Testament begünstigten Person überwachen, ohne ein Verwaltungsrecht zu haben, liegt beaufsichtigende Testamentsvollstreckung vor.

    Zum Schutz des Vermögens …

    Auch um ein Vermögen zu schützen ist die Testamentsvollstreckung bisweilen über einen längeren Zeitraum sinnvoll. Die Testamentsvollstreckung kann beispielsweise eine voreilige Veräußerung wertvoller Immobilien oder die rasche Zerschlagung eines gesunden Familienunternehmens verhindern. Auch in diesem Fall kümmern wir uns gemäß § 2303 BGB darum, dass sämtliche Wünsche, Auflagen und Vermächtnisse des Erblassers erfüllt werden.