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Testamentsvollstreckung

Zum Schutz des Vermögens und zur Entlastung der Erben …
Es gibt gute Gründe in Ihrer letztwilligen Verfügung einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Eine Testamentsvollstreckung ist insbesondere zu empfehlen

  • bei Nachlässen, die ein größeres Vermögen und Immobilien umfassen
  • bei Nachlässen mit Unternehmen(-santeilen)
  • bei Nachlässen mit unterschiedlich zu erfüllenden Vermächtnissen oder Teilungsanordnungen
  • zum Schutz des Nachlasses vor unnötigen Kosten oder einer Zerschlagung
  • zur finanziellen Absicherung des Ehegatten oder anderer Familienmitglieder
  • bei schutzbedürftigen, insbesondere behinderten oder minderjährigen Erben
  • zur Erhaltung des Familienfriedens bei potentiell streitgeneigten Erben
  • zum Schutz des Erben vor seinen eigenen Gläubigern (§ 2214 BGB)
  • zur Entlastung des oder der Erben von den umfangreichen Aufgaben bei der Nachlassabwicklung oder Verwaltung

Abwicklungsvollstrecker

  • Nachlassabwicklung im Sinne des Erblassers

    Der Testamentsvollstrecker wird als Abwicklungsvollstrecker bezeichnet, wenn der Erblasser nichts Besonderes bestimmt hat.

    Allgemeine Aufgaben des Testamentsvollstreckers

    In diesem Fall bringt der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung (§ 2203 BGB) und betreibt die Auseinandersetzung des Nachlasses (§ 2204 BGB).

     

Verwaltungsvollstrecker

  • Verwaltung des Nachlasses über eine bestimmte Zeit

    Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker auch weitere Aufgaben, wie beispielsweise die Verwaltung des Nachlasses für den Erben über eine bestimmte Zeit (§ 2209 BGB), übertragen. Hier spricht man von einer Dauertestamentsvollstreckung und bezeichnet den Testamentsvollstrecker als Verwaltungsvollstrecker.

    Dem Erben trotz Erbschaft volle staatliche Unterstützung erhalten …

    Die Dauertestamentsvollstreckung ist grundsätzlich für höchstens 30 Jahre nach dem Tode des Erblassers möglich (§ 2210 BGB), kann aber auch bis zum Tode des Erben angeordnet werden. Die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung erfolgt häufig im Rahmen eines sogenannten Behindertentestaments.

    Soll der Testamentsvollstrecker lediglich die Erfüllung der Pflichten einer im Testament begünstigten Person überwachen, ohne ein Verwaltungsrecht zu haben, liegt beaufsichtigende Testamentsvollstreckung vor.

    Zum Schutz des Vermögens …

    Auch um ein Vermögen zu schützen ist die Testamentsvollstreckung bisweilen über einen längeren Zeitraum sinnvoll. Die Testamentsvollstreckung kann beispielsweise eine voreilige Veräußerung wertvoller Immobilien oder die rasche Zerschlagung eines gesunden Familienunternehmens verhindern. Auch in diesem Fall kümmern wir uns gemäß § 2303 BGB darum, dass sämtliche Wünsche, Auflagen und Vermächtnisse des Erblassers erfüllt werden.

     

Rechte und Pflichten

Mit der Testamentsvollstreckung sind sowohl Aufgaben als auch Rechte und Pflichten verbunden. Oberste Priorität hat für uns als Testamentsvollstrecker, den Nachlass wie von Ihnen im Testament festgelegt aufzuteilen und Vermächtnisse zu übertragen. Die Verwaltung des Nachlasses liegt so lange in unserem Verantwortungsbereich, bis die im Testament gewünschten Eigentums- und Besitzverhältnisse hergestellt sind.

Haben Sie Fragen oder ein konkretes Problem bezüglich einer Testamentsvollstreckung, klären wir dies gerne in einer Ersteinschätzung – kostenlos und unverbindlich.

Nachlassverbindlichkeit

  • Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers

    Bestimmt der Erblasser einen Testamentsvollstrecker, werden zu Lebzeiten keine zusätzlichen Kosten verursacht. Da die Abwicklung des Nachlasses erst mit dem Tode des Erblassers ihren Lauf nimmt, wird die Vergütung der Testamentsvollstreckung zu einer Nachlassverbindlichkeit, die von den Erben zu tragen ist.

    Vergütung des Testamentsvollstreckers

    Vorrangig können Sie als Erblasser die Höhe der Vergütung in der letztwilligen Verfügung festlegen. Fehlt eine konkrete letztwillige Anordnung zur Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers, werden von der Rechtsprechung zur Bestimmung der angemessenen Vergütung überwiegend Tabellen herangezogen, nach denen sich das Honorar prozentual am Bruttonachlass orientiert (sog. „Rheinische Tabelle“ von 1925, später die „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers“ von 2004 mit Zu- und Abschlägen).

     

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