Der Testamentsvollstrecker wird als Abwicklungsvollstrecker bezeichnet, wenn der Erblasser nichts Besonderes bestimmt hat.
In diesem Fall bringt der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung (§ 2203 BGB) und betreibt die Auseinandersetzung des Nachlasses (§ 2204 BGB).