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Abwicklungsvollstrecker
  • Nachlassabwicklung im Sinne des Erblassers

    Der Testamentsvollstrecker wird als Abwicklungsvollstrecker bezeichnet, wenn der Erblasser nichts Besonderes bestimmt hat.

    Allgemeine Aufgaben des Testamentsvollstreckers

    In diesem Fall bringt der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung (§ 2203 BGB) und betreibt die Auseinandersetzung des Nachlasses (§ 2204 BGB).