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Nachlassverbindlichkeit
  • Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers

    Bestimmt der Erblasser einen Testamentsvollstrecker, werden zu Lebzeiten keine zusätzlichen Kosten verursacht. Da die Abwicklung des Nachlasses erst mit dem Tode des Erblassers ihren Lauf nimmt, wird die Vergütung der Testamentsvollstreckung zu einer Nachlassverbindlichkeit, die von den Erben zu tragen ist.

    Vergütung des Testamentsvollstreckers

    Vorrangig können Sie als Erblasser die Höhe der Vergütung in der letztwilligen Verfügung festlegen. Fehlt eine konkrete letztwillige Anordnung zur Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers, werden von der Rechtsprechung zur Bestimmung der angemessenen Vergütung überwiegend Tabellen herangezogen, nach denen sich das Honorar prozentual am Bruttonachlass orientiert (sog. „Rheinische Tabelle“ von 1925, später die „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers“ von 2004 mit Zu- und Abschlägen).